24.05.2012 - Wohnsitzwechsel und Versagung der Restschuldbefreiung
Schuldner, die im Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, müssen Sorge tragen, daß nicht ein gesetzlicher Versagungstatbestand des § 290 InsO die Restsschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers verhindert.
Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist der Schuldner verpflichtet, seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Gläubiger vorgetragen hat, daß
- die Schuldnerin nie in Berlin gewohnt habe
- nunmehr in Trier wohne und diesen Wechsel erst nach sechs Monaten gemeldet hat.
Die Entscheidung drehte sich um weitere prozessuale Einzelheiten.
Wichtig aus der Sicht eines Schuldners ist jedoch, daß das Gericht festgestellt hat:
„Die Unterrichtung über die Verlegung des Schwerpunktes der persönlichen Lebensführung … stellt einen objektiven Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Schuldnerin dar (BGH ZinsO 2008, 975).“
Da zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes mindestens sechs Monate vergangen waren, lagen die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.
Weitere wesentliche Anforderungen bestehen nicht, um die Restschuldbefreiung dann zu versagen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß durch diese Verletzung konkret die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt worden sind. Es reicht vielmehr aus, wenn die Verletzung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten ihrer Art nach geeignet ist, die Gläubigerbefriedigung zu gefährden (so bereits BGH NZI 2009, 253).
Der Gläubiger, der nur einen entsprechenden Versagungsantrag dartut, muß zur konkreten Gefährdung daher nichts mehr mitteilen. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat daher die Restschuldbefreiung versagt.
(siehe AG Berlin-Charlottenburg, Beschluß vom 14.09.2011, ZinsO 2012, 397, nicht rechtskräftig)