Im
Zusammenhang mit der Nutzung des Internets als unerschöpflicher
Lieferant für Musik, Videos und Buchinhalte übertreten immer mehr Nutzer
die Grenzen des rechtlich Unbedenklichen und das meist ziemlich arg-
und ahnungslos. Das böse Erwachen kommt dann mit den seitenlangen
Forderungsschreiben von Anwaltskanzleien, die auf die Ahndung von
Urheberrechtsverstößen spezialisiert sind und aus der massenweisen
Abmahnung einen nicht unerheblichen Profit schlagen. Neben
vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen werden binnen
kürzester Fristen Schadenersatzsummen verlangt, die den Betroffenen erst
einmal die Sprache verschlagen. Besonders die Gebühren der mit der
Sache befassten Abmahn-Anwälte sind saftig.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, wo tatsächlich ein
Rechtsverstoß vorliegt - hierzu später- und solchen, bei denen
vollständig unseriöse Betrüger diese Masche aufgreifen und mit aus der
Luft gegriffenen Behauptungen und massivem Druck versuchen, den
verunsicherten Internetnutzern Geld aus der Tasche zu leiern. Teils kann
schon nur ein Rechts- und Fachkundiger erkennen, ob nicht Betrüger
hinter den völlig unbegründeten Forderungen stecken. Meist jedoch ist
jedoch tatsächlich nicht von vornherein auszuschließen, dass über den
Internetanschluss des Betroffenen urheberrechtlich geschütztes Material
unberechtigt geladen bzw. weitergegeben wurde. Massenhaft tauchen
derartige Probleme bei der Teilnahme an sogenannten file-sharing-Börsen
und peer-to-peer-Netzwerken auf. Vereinfacht dargestellt installiert
der Betroffene hierbei auf seinem Rechner eine entsprechende meist
kostenlose Software, die die Teilnahme ermöglicht. Er hat sodann Zugriff
auf alle Medieninhalte, die andere Teilnehmer bereithalten und stellt
seinerseits die Inhalte seiner Sammlung allen anderen Teilnehmern zum
Download zur Verfügung. Dieses Phänomen betrifft fast ausschließlich
private Nutzer.
Darüber hinaus gibt es immer wieder Streit bei der Verwendung von
Dateien aus dem Internet für die Internet-Seite von Gewerbetreibenden
und Unternehmern. Selbst wer seine Internetseite von einem Fachmann
erstellen lässt, ist nicht vor der Inanspruchnahme gefeit, wenn hier
urheberrechtlich geschütztes Material verwendet wird.
Mithilfe spezieller Software haben die Rechteinhaber Wege gefunden, den
Fluss „ihrer“ Dateien zu einzelnen IP-Adressen zurück zu verfolgen, die
jeweils einem konkreten Rechner zu konkret bestimmbaren Zeitpunkten
zugeordnet waren. Mithilfe einstweiliger Verfügungen können die Provider
angewiesen werden, diese Verbindungsdaten zu speichern und an den
Rechtsinhaber bekanntzugeben, wenn eine Verletzung von Urheberrechten
glaubhaft gemacht wird. Und dann kommt Post vom Anwalt.
Das Problem ist, dass sehr vieles technisch ganz simpel machbar, sprich
mit einem Klick kostenlos zu haben ist. Das ist aber längst nicht alles
legal. Denn grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Urheber z.B. eines
Musiktitels oder Albums natürlich zu Recht ein Interesse daran hat,
dieses geistige Eigentum gewinnbringend zu vermarkten. Dies ist sein
Broterwerb. Sofern sein Werk massenhaft kostenlos und ohne sein
Einverständnis verbreitet wird, ist dies auch für den juristischen Laien
ersichtlich im wahrsten Sinne des Wortes nicht im Sinne des Erfinders.
Oft fallen die Empfänger der Abmahnpost buchstäblich aus allen Wolken,
denn auf den Computer haben auch andere, teils minderjährige
Familienmitglieder Zugriff, und was die im Internet alles treiben,
wissen die Eltern oft gar nicht.
Es stellen sich dann unzählige Fragen, wie mit den Forderungen umzugehen
ist. Letztlich ist jeder Fall individuell zu betrachten. Im Internet
kursieren zwar auch sehr viele Beiträge zu dieser Problemstellung und
viele bieten auch gute und richtige Ratschläge. Den Gang zum Anwalt
ersetzen diese aber meist doch nicht. Denn bei der Frage, ob die
Forderung berechtigt ist und ob und wenn ja wie weit man den Forderungen
entgegen kommt, gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte. Hier geht es
beispielsweise um die Frage der Haftung für den eigenen
Internetanschluss, wie dieser gegen unbefugte Nutzung zu schützen ist
etc. bis hin zur Festlegung der angemessene Höhe der verlangten
Schadenersatz- und Honorarsummen und der Formulierung etwaiger
Unterlassungserklärungen.
Die Abmahnanwälte spekulieren auf den Teil der Betroffenen, der
schuldbewusst und zur Vermeidung von weiterem Ärger zähneknirschend
zahlt. Ob die Sache weiterverfolgt wird, wenn „Gegenwind“ aufkommt,
steht auf einem ganz anderen Blatt, denn die Vorwürfe müssen notfalls
vor Gericht bewiesen werden und Gerichtsverfahren sind zunächst
langwierig und auch teuer. Und hier sagt die Erfahrung: Es lohnt sich,
sich zu wehren!
Keinesfalls sollte man die vorformulierten Unterlassungserklärungen
unterzeichnen oder sonst ein irgendwie geartetes Anerkenntnis abzugeben.
Selbst wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, muss
die Formulierung in aller Regel geändert werden um weitergehenden
Schaden abzuwenden. Leider kann man keinem Betroffenen raten, die Sache
nicht ernst zu nehmen und liegen zu lassen. Dies geht in manchen Fällen
gut, hierauf ist jedoch kein Verlass. Spätestens, wenn der Mahnbescheid
in’s Haus flattert, sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt und
anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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